ᐅ Arbeitsunfall - Lohnfortzahlung: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (2025)

Erleidet ein Arbeitnehmer während einer versicherten Tätigkeit einen Unfall, so wird dieser als „Arbeitsunfall“ oder auch „Betriebsunfall“ bezeichnet. Liegt ein Arbeitsunfall vor, so ist dieser immer ein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung, beispielsweise einer Berufsgenossenschaft, bei der jeder Arbeitgeber Mitglied sein muss. An diese gesetzliche Unfallversicherung führt er Beiträge ab. Die komplette Regelung der Unfallversicherung erfolgt gemäß SGB VII.

Arbeitsunfälle unterliegen der Meldepflicht; gemäß § 193 Abs. 1 SGB VII sowie § 5 SGB VII ist ein Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsunfälle beim Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn bei diesen ein Arbeitnehmer verletzt oder sogar getötet worden ist.

Arbeitsunfall

Neben der Berufskrankheit ist ein Arbeitsunfall der zweithäufigste Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung. Um Leistungen (Verletztengeld)aus dieser erhalten zu können, muss ein Arbeitsunfall vorliegen, der folgende Kriterien erfüllt: Der Verunfallte ist in einer gesetzlichen Unfallversicherung versichert und erlitt den Unfall im Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit. Dies bedeutet, dass die Tätigkeit als alleinige oder wesentliche Unfallursache anzusehen ist, aber zumindest muss sie mitursächlich sein. Auch ein Wegeunfall ist wie ein Arbeitsunfall zu betrachten.

Der Versicherungsschutz bei Arbeitnehmern ist insofern generell gegeben, da sie kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind. Dabei ist es nicht von Bedeutung, wie lange sie bereits im betreffenden Betrieb beschäftigt sind.

Gemäß § 3 Abs. 1 SGB VII wird ein Unfall wie folgt definiert: „Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.“ Diese von außen einwirkenden Ereignisse können beispielsweise herabstürzende Gegenstände oder Stromschläge sein. Ebenfalls müssen die Handlungen unfreiwillig auf den Verunfallten eingewirkt haben; wollte dieser sich hingegen selbst verletzen, liegt keine Unfreiwilligkeit vor.

Innere Erkrankungen oder plötzlich auftretende Beschwerden, wie beispielsweise ein Herzinfarkt, zählen nicht zu Unfällen. Ausnahmen bestehen allerdings in jenen Fällen, in denen ein Herzinfarkt als Folge von psychischer oder physischer Überanstrengung eintritt.

Doch nicht jeder Unfall, der während der Arbeitszeit geschieht, ist automatisch ein Arbeitsunfall. Benutzt beispielsweise ein Arbeitnehmer betriebseigene Geräte zu privaten Zwecken und verunfallt dabei, so ist dies nicht als Arbeitsunfall zu werten – unerheblich, ob dieses Unfallereignis während oder außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit geschieht. Im umgekehrten Fall ist ein Unfall aber als Arbeitsunfall anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer während seiner versicherten Tätigkeit am Arbeitsplatz ein kurzes Privatgespräch führt.

Toilettengänge sind versichert; ebenso der Weg zu Kantine oder zum Mittagessen außerhalb des Betriebsgeländes. Anders hingegen ist die Regelung bei innerbetrieblichen Essens- und Trinkpausen, auch wenn diese in betriebseigenen Kantinen stattfinden: in dieser Zeit sind die Arbeitnehmer in der Regel nicht versichert, außer wenn die Nahrungsaufnahme notwendig für die Erhaltung der Arbeitskraft ist [SG Heilbronn, 26.03.2012, S 5 U 1444/11].

Ein Unfall, der sich während einer betrieblichen Weihnachtsfeier ereignet hat, ist als Arbeitsunfall anzusehen, da eine Weihnachtsfeier so lange als „Dienst“ gewertet wird, bis der Chef geht [SG Frankfurt am Main, 24.01.2006, S 10 U 2623/03].

Erleidet ein Arbeitnehmer einen Unfall, weil er unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln (Alkohol, Drogen, Medikamenten) stand, ist die schwere des Rausches zu berücksichtigen: ist er dermaßen benebelt, dass er nicht mehr dazu fähig ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen, entfällt der Versicherungsschutz. Ist er hingegen nur so weit von den Rauschmitteln beeinflusst, dass er durchaus noch eine ernstliche Arbeitsleistung erbringen könnte, besteht Versicherungsschutz.

Arbeitsunfall – Lohnfortzahlung

Wird ein Arbeits- oder ein Wegeunfall anerkannt, so hat der betroffene Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn er mindestens vier Wochen ununterbrochen im Arbeitsverhältnis steht. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitsunfall nur in jenen Fällen als ein solcher anerkannt wird, in denen

  • er unverschuldet geschehen ist,
  • Schutz- und Unfallverhütungsvorschriften beachtet wurden,
  • keine tätliche Auseinandersetzung der Grund für eine Verletzung am Arbeitsplatz war,
  • kein pflichtwidriges Verhalten seitens des Arbeitnehmers vorliegt,
  • der verunfallte Arbeitnehmer zum Unfallzeitpunkt nicht betrunken war oder unter dem Einfluss von Rauschmitteln stand.

Diese Lohnfortzahlung obliegt - wie bei „normalen“ Krankheiten durch Krankengeld der Krankenkasse– für eine Dauer von sechs Wochen dem Arbeitgeber. Eine gesetzliche Regelung hierfür findet sich in § 3 „Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall“: „Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“. Für diese sechs Wochen wird das Entgelt in Höhe von 100% des Arbeitsentgelts gezahlt. Um dieses konkret bestimmen zu können, wird das durchschnittliche Monatseinkommen der vergangenen drei Monate herangezogen. Zu diesem zählen keine Überstunden, Erfolgsbeteiligungen oder andere Sonderzahlungen. Vermögenswirksame Leistungen, Provisionen sowie Zulagen für Nacht- oder Wochenendarbeit werden hingegen zu dieser Berechnung herangezogen. Auch in Fällen, in denen Kurzarbeit geleistet wurde, wird dies mit berücksichtigt.

Diese Pflicht zur Entgeltfortzahlung seitens des Arbeitgebers besteht auch in jenen Fällen, in denen ein Dritter – beispielsweise ein Kollege de verunfallen – den Arbeitsunfall verursacht hat. Zwar hat der Arbeitgeber das Recht, den ihm durch den Arbeitsausfall des Verunfallten entstandenen Schaden gegenüber dem Dritten geltend zu machen, doch dies entbindet ihn dennoch nicht von seiner Pflicht, seinem Arbeitgeber die Lohnfortzahlung zu leisten.

Dauert die auf den Arbeitsunfall zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit länger als diese sechs Wochen an, so wird die Lohnfortzahlung von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Anstelle des vollen Arbeitsentgelts zahlen diese aber nur 70 % davon, und dies für eine Dauer von maximal 78 Wochen. Ist nach dieser Zeit der verunfallte Arbeitnehmer immer noch nicht arbeitsfähig, so erfolgt die Rentenzahlung. Dieses Geld holen sich die gesetzlichen Krankenkassen von den zuständigen Berufsgenossenschaften wieder, sofern diese den Arbeitsunfall anerkannt haben.

Generell ist zu beachten, dass – bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines erlittenen Arbeitsunfalls – der Arbeitgeber nur einmal dazu verpflichtet ist, die sechswöchige Entgeltfortzahlung zu übernehmen. Erkrankt der betreffende Arbeitnehmer innerhalb der folgenden sechs Monate erneut an denselben Leiden, so spricht das Gesetz von einer „Fortsetzungserkrankung“. Liegt der erlittene Arbeitsunfall allerdings länger als 12 Monate zurück, und hat der verunfallte Arbeitnehmer in der Zwischenzeit länger als sechs Monate hintereinander wieder gearbeitet, bevor er erneut erkrankt, so muss der Arbeitgeber erneut für sechs Wochen die Lohnfortzahlung übernehmen.

Arbeitsunfall – Lohnfortzahlung: Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers

Damit der verunfallte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach einem Arbeitsunfall hat, muss er seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich seinem Arbeitgeber melden, wobei bei einer zu erwarteten Dauer von mehr als drei Tagen diese Meldung in Form einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgen muss. Diese muss spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber vorliegen, wobei zu beachten ist dass die Arbeitgeber auch das Recht haben, diese Bescheinigung eher zu erhalten.

Sind dem verunfallten Arbeitnehmer beim Arbeitsunfall materielle Schäden entstanden (beispielsweise zerrissene Kleidung, zerbrochene Brille, etc.), so kann er die Regulierung dieses Schadens von der zuständigen Berufsgenossenschaft verlangen. Auch mit dem Arbeitsunfall in direktem Zusammenhang entstehende Kosten, wie beispielsweise Fahrten zur ambulanten Therapiemaßnahmen, werden von der Berufsgenossenschaft zurückerstattet.


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